§ 11 NÖ GV

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (1EU) Durch dieses Gesetz2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1,

2.

Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl.Nr. L 68 vom 13. März 2015, S. 1.

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlamentskönnen und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften füreine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, derEuropäische Kommission mitgeteilt: möglich ist.

1.

Mitteilung 2005/0005/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 12. April 2005)

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 07.07.2015 bis 13.12.2019

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (1EU) Durch dieses Gesetz2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1,

2.

Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl.Nr. L 68 vom 13. März 2015, S. 1.

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlamentskönnen und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften füreine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, derEuropäische Kommission mitgeteilt: möglich ist.

1.

Mitteilung 2005/0005/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 12. April 2005)

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