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(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden
1. | auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen; | |||||||||
2. | auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden; | |||||||||
3. | auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden; | |||||||||
4. | auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, dem Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985, dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen; | |||||||||
5. | auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden. |
(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden
1. | auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen; | |||||||||
2. | auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden; | |||||||||
3. | auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden; | |||||||||
4. | auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, dem Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985, dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen; | |||||||||
5. | auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden. |
(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.