§ 9 NÖ LBDG Besondere Aufnahmebedingungen

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.

(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) (entfällt)Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.

(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) (entfällt)Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

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