§ 9a NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 – 4 vorlegt, die dem Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 216 Z 1) entsprechen.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates

2.

Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

(entfällt)

5.

(entfällt)

6.

(entfällt)

(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere Unterlagen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen, wobei die in Z 1 lit.d, e und f dieses Anhangs genannten Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 9 Abs. 1 liegt oder

2.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 unterscheiden, oder

3.

der Beruf im öffentlichen Dienst im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufes im öffentlichen Dienst nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 9 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

-

den Ort,

-

den Inhalt und

-

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

-

die zuständige Prüfungsstelle und

-

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 – 4 vorlegt, die dem Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 216 Z 1) entsprechen.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates

2.

Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

(entfällt)

5.

(entfällt)

6.

(entfällt)

(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere Unterlagen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen, wobei die in Z 1 lit.d, e und f dieses Anhangs genannten Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 9 Abs. 1 liegt oder

2.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 unterscheiden, oder

3.

der Beruf im öffentlichen Dienst im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufes im öffentlichen Dienst nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 9 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

-

den Ort,

-

den Inhalt und

-

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

-

die zuständige Prüfungsstelle und

-

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

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