§ 19 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein vorsitzendes Mitglied pro Fachsparte zu bestellen, welches die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990,WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679/1986ZDG.

(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen,

2.

ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre,

4.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben,

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein vorsitzendes Mitglied pro Fachsparte zu bestellen, welches die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990,WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679/1986ZDG.

(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen,

2.

ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre,

4.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben,

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten