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(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:
1. | aus einer dauernden Verwendung: | |||||||||
a) | gemäß § 95 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit, | |||||||||
b) | aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist, | |||||||||
c) | aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
2. | aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Z 1 sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
3. | Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß den §§ 70 Abs. 2 oder 132d Abs. 4 erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein. |
(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
1. | zur Entlohnung nach einer höheren Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung führt, | |||||||||
2. | auf Antrag zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie erfolgt, | |||||||||
3. | auf Antrag unter der Bedingung erfolgt, dass die für die geänderte Verwendung vorgesehene Dienstprüfung binnen angemessener Frist erfolgreich abzulegen ist, oder | |||||||||
4. | zu Vertretungszwecken erfolgt. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden. |
(4) Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.
(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:
1. | aus einer dauernden Verwendung: | |||||||||
a) | gemäß § 95 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit, | |||||||||
b) | aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist, | |||||||||
c) | aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
2. | aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Z 1 sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
3. | Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß den §§ 70 Abs. 2 oder 132d Abs. 4 erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein. |
(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
1. | zur Entlohnung nach einer höheren Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung führt, | |||||||||
2. | auf Antrag zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie erfolgt, | |||||||||
3. | auf Antrag unter der Bedingung erfolgt, dass die für die geänderte Verwendung vorgesehene Dienstprüfung binnen angemessener Frist erfolgreich abzulegen ist, oder | |||||||||
4. | zu Vertretungszwecken erfolgt. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden. |
(4) Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.