§ 27 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.

(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.

(6) Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Bediensteten dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch der Werdegang der Bediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 nicht übersteigt,

3.

das Land den beamteten Bediensteten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat oder das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt,

4.

das Land den Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 86, 87 Abs. 3, 88 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder 90 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5.

ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet.

(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.

(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.

(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.

(6) Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Bediensteten dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch der Werdegang der Bediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 nicht übersteigt,

3.

das Land den beamteten Bediensteten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat oder das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt,

4.

das Land den Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 86, 87 Abs. 3, 88 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder 90 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5.

ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet.

(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.

(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.

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