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(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß § 76 Abs.6.
(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5) Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin (des Kindergartenpädagogen).
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß § 76 Abs.6.
(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5) Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin (des Kindergartenpädagogen).