§ 3 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Wahlbehörden

§ 3

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt§ 3 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Wahlbehörden

§ 3

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt§ 3 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

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