§ 4 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Ortswahlbehörde

§ 4

(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt§ 4 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Ortswahlbehörde

§ 4

(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt§ 4 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten