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(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt§ 4 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt§ 4 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.