§ 5 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Sprengelwahlbehörde

§ 5

(1) Wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt wird (§ 25), wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt§ 5 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Für jenen Wahlsprengel, in welchem sich das Gemeindeamt befindet, versieht die Ortswahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Stellvertreter) und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Leiters der Sprengelwahlbehörde für ihn auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegt die Leitung der Wahlhandlung (Entgegennahme und Zählung der Stimmen) im Wahlsprengel.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Sprengelwahlbehörde

§ 5

(1) Wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt wird (§ 25), wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt§ 5 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Für jenen Wahlsprengel, in welchem sich das Gemeindeamt befindet, versieht die Ortswahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Stellvertreter) und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Leiters der Sprengelwahlbehörde für ihn auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegt die Leitung der Wahlhandlung (Entgegennahme und Zählung der Stimmen) im Wahlsprengel.

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