§ 7 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 48, die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.
§ 7 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 48, die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.
§ 7 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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