§ 7 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht§ 7 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.09.2024
(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht§ 7 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

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