§ 48 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des BundessozialamtesSozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. AnlässlichIm Falle der Bewilligung einer Kur ist die Kurdiese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1.

noch keine Anrechnung erfolgteeine Kur erstmalig während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen wird oder die letzte Kur ohne eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub mehr als 3drei Jahre zurückliegt oder

2.

es sich um dringende Maßnahmendie Zugehörigkeit zum Kreis der medizinischen Rehabilitation handelt oderbegünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht.

3. die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 57) feststeht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des BundessozialamtesSozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. AnlässlichIm Falle der Bewilligung einer Kur ist die Kurdiese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1.

noch keine Anrechnung erfolgteeine Kur erstmalig während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen wird oder die letzte Kur ohne eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub mehr als 3drei Jahre zurückliegt oder

2.

es sich um dringende Maßnahmendie Zugehörigkeit zum Kreis der medizinischen Rehabilitation handelt oderbegünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht.

3. die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 57) feststeht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

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