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(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des BundessozialamtesSozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. AnlässlichIm Falle der Bewilligung einer Kur ist die Kurdiese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
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(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des BundessozialamtesSozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. AnlässlichIm Falle der Bewilligung einer Kur ist die Kurdiese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
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(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.