§ 8a LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

§ 8a

(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus§ 8a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4.

(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

§ 8a

(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus§ 8a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4.

(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen.

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