§ 50 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Pflegefreistellung:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-,Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn

1.

der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht ist und

2.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt.

(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(7) Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die nicht mit ihrem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Pflegefreistellung:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-,Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn

1.

der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht ist und

2.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt.

(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(7) Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die nicht mit ihrem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.

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