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(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
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(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die nicht mit ihrem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.
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(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
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(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die nicht mit ihrem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.