§ 10 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 10

(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen§ 10 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(3) Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.

(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 10

(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen§ 10 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(3) Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.

(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

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