§ 10 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.
  2. (2)Absatz 2Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 10 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.
  2. (2)Absatz 2Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 10 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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