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(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.
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(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partner nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.