§ 12 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Wahlen sind von allen Gemeinden für ihren Bereich Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Die Wählerverzeichnisse sind, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist, nach den Wahlsprengeln zu gliedern. Das Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;
    2. 2.Ziffer 2eine fortlaufende Zahl für jeden Wahlberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3den Zu- und den Vornamen, eventuell auch den Gutsnamen, sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Wahlberechtigten bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;
    4. 4.Ziffer 4die Anschrift des Wahlberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5den Beruf des Wahlberechtigten und erforderlichenfalls eine Begründung der Wahlberechtigung;
    6. 6.Ziffer 6besondere, die Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten betreffende Umstände.
    Bei jedem Wahlberechtigten ist bei der Stimmabgabe die ihm zugeordnete fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend ausgeübt wird.
    Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.
  4. (4)Absatz 4Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.
  5. (5)Absatz 5Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen u. dgl. gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.
  6. (6)Absatz 6Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs. 3, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Absatz 3,, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 34 Abs. 2 LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 LWK-G erforderlichen personenbezogenen Daten.Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, LWK-G erforderlichen personenbezogenen Daten.
§ 12 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 18.04.2019 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Wahlen sind von allen Gemeinden für ihren Bereich Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Die Wählerverzeichnisse sind, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist, nach den Wahlsprengeln zu gliedern. Das Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;
    2. 2.Ziffer 2eine fortlaufende Zahl für jeden Wahlberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3den Zu- und den Vornamen, eventuell auch den Gutsnamen, sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Wahlberechtigten bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;
    4. 4.Ziffer 4die Anschrift des Wahlberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5den Beruf des Wahlberechtigten und erforderlichenfalls eine Begründung der Wahlberechtigung;
    6. 6.Ziffer 6besondere, die Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten betreffende Umstände.
    Bei jedem Wahlberechtigten ist bei der Stimmabgabe die ihm zugeordnete fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend ausgeübt wird.
    Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.
  4. (4)Absatz 4Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.
  5. (5)Absatz 5Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen u. dgl. gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.
  6. (6)Absatz 6Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs. 3, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Absatz 3,, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 34 Abs. 2 LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 LWK-G erforderlichen personenbezogenen Daten.Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, LWK-G erforderlichen personenbezogenen Daten.
§ 12 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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