§ 14 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Ausfolgung des Wählerverzeichnisses

§ 14

(1) Wahlwerbenden Gruppen (Parteien) ist gegen Ersatz der Kosten eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auszufolgen, wenn sie dies bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage eines Wahlvorschlages (§ 18 Abs. 1) bei der zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufenen Behörde verlangen§ 14 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Wenn das Verlangen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag gestellt wird, ist die Ablichtung spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses auszufolgen, ansonsten binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages.

(3) Wahlwerbenden Gruppen, die eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses erhalten haben, sind auch allfällige Berichtigungen des Wählerverzeichnisses bekannt zu geben.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.12.1990 bis 16.09.2024
Ausfolgung des Wählerverzeichnisses

§ 14

(1) Wahlwerbenden Gruppen (Parteien) ist gegen Ersatz der Kosten eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auszufolgen, wenn sie dies bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage eines Wahlvorschlages (§ 18 Abs. 1) bei der zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufenen Behörde verlangen§ 14 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Wenn das Verlangen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag gestellt wird, ist die Ablichtung spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses auszufolgen, ansonsten binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages.

(3) Wahlwerbenden Gruppen, die eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses erhalten haben, sind auch allfällige Berichtigungen des Wählerverzeichnisses bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten