§ 15 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer besitzt, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 13 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer besitzt, innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 13, Absatz eins,) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.
§ 15 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsGegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer besitzt, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 13 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer besitzt, innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 13, Absatz eins,) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.
§ 15 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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