§ 55 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.

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