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(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30§ 18 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde urschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.
(2) Jeder Landeswahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.
(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30§ 18 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde urschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.
(2) Jeder Landeswahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.