§ 19 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Inhalt des Wahlvorschlages

§ 19

Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als in dem Wahlkreis, auf den sich das Verzeichnis bezieht, Mandate zu vergeben sind, und zwar in der von der Partei beantragten und mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnadresse jedes Bewerbers; jeder in die Parteiliste aufgenommene Bewerber hat seine Zustimmung hiezu in der Parteiliste oder in einer gesonderten, die Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag ausdrücklich enthaltenden Erklärung durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bekunden;

3.

Name und Adresse des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 19 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Inhalt des Wahlvorschlages

§ 19

Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als in dem Wahlkreis, auf den sich das Verzeichnis bezieht, Mandate zu vergeben sind, und zwar in der von der Partei beantragten und mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnadresse jedes Bewerbers; jeder in die Parteiliste aufgenommene Bewerber hat seine Zustimmung hiezu in der Parteiliste oder in einer gesonderten, die Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag ausdrücklich enthaltenden Erklärung durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bekunden;

3.

Name und Adresse des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 19 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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