§ 21 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 18 und 19 entsprechen.Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der Paragraphen 18 und 19 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 18 Abs. 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.Wahlvorschläge, die nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.
  3. (3)Absatz 3Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 19 Z 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach Paragraph 19, Ziffer 2, zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.
  4. (4)Absatz 4Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der Paragraphen 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.
  5. (5)Absatz 5Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß § 23, endgültig entscheidet.Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 23,, endgültig entscheidet.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.
§ 21 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 18 und 19 entsprechen.Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der Paragraphen 18 und 19 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 18 Abs. 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.Wahlvorschläge, die nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.
  3. (3)Absatz 3Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 19 Z 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach Paragraph 19, Ziffer 2, zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.
  4. (4)Absatz 4Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der Paragraphen 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.
  5. (5)Absatz 5Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß § 23, endgültig entscheidet.Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 23,, endgültig entscheidet.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.
§ 21 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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