§ 23 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am 23. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen:
    1. a)Litera aZuerst kommen jene Parteien, die bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer Mandate errungen haben, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge;
    2. b)Litera bSodann kommen die übrigen Parteien in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Hauptwahlbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen:
    1. a)Litera aFür Parteien, die auch einen Wahlvorschlag für die Landwirtschaftskammer eingebracht haben, hat die Reihenfolge jener der Wahl in die Landwirtschaftskammer zu entsprechen.
    2. b)Litera bSodann kommen die Parteien, die in der Landwirtschaftskammer auf Grund der letzten Wahl Mandate innehaben, jedoch für die Landwirtschaftskammerwahl nicht mehr kandidieren, in der sich aus ihrer Mandatsstärke in der Landwirtschaftskammer ergebenden Reihenfolge.
    3. c)Litera cHierauf folgen jene Parteien, die auf Grund der letzten Wahl über keine Mandate in der Landwirtschaftskammer, jedoch über solche in der Bezirksbauernkammer verfügen, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge.
    4. d)Litera dDie restlichen Parteien sind gemäß Abs. 2 lit. b zu reihen.Die restlichen Parteien sind gemäß Absatz 2, Litera b, zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Ist nach Abs. 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.Ist nach Absatz 2, oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.
  5. (5)Absatz 5Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, daß es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.
  6. (6)Absatz 6Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 23 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am 23. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen:
    1. a)Litera aZuerst kommen jene Parteien, die bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer Mandate errungen haben, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge;
    2. b)Litera bSodann kommen die übrigen Parteien in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Hauptwahlbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen:
    1. a)Litera aFür Parteien, die auch einen Wahlvorschlag für die Landwirtschaftskammer eingebracht haben, hat die Reihenfolge jener der Wahl in die Landwirtschaftskammer zu entsprechen.
    2. b)Litera bSodann kommen die Parteien, die in der Landwirtschaftskammer auf Grund der letzten Wahl Mandate innehaben, jedoch für die Landwirtschaftskammerwahl nicht mehr kandidieren, in der sich aus ihrer Mandatsstärke in der Landwirtschaftskammer ergebenden Reihenfolge.
    3. c)Litera cHierauf folgen jene Parteien, die auf Grund der letzten Wahl über keine Mandate in der Landwirtschaftskammer, jedoch über solche in der Bezirksbauernkammer verfügen, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge.
    4. d)Litera dDie restlichen Parteien sind gemäß Abs. 2 lit. b zu reihen.Die restlichen Parteien sind gemäß Absatz 2, Litera b, zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Ist nach Abs. 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.Ist nach Absatz 2, oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.
  5. (5)Absatz 5Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, daß es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.
  6. (6)Absatz 6Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 23 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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