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(1) Die Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am§ 23 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.
(2) Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen:
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(3) Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen:
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(4) Ist nach Abs. 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.
(5) Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, daß es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.
(6) Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.
(7) Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(1) Die Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am§ 23 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.
(2) Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen:
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(3) Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen:
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(4) Ist nach Abs. 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.
(5) Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, daß es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.
(6) Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.
(7) Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.