§ 25 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Wahlort, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlzeit

§ 25

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort§ 25 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Größere, namentlich räumlich ausgedehnte Gemeinden können zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Ortswahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel (Abs. 2) einzuteilen ist und setzt in diesem Fall die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen ferner das oder die zu den Wahlsprengeln zugehörigen Wahllokale, die im § 27 Abs. 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, daß allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen; die Sprengeleinteilung ist der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die übrigen Festlegungen nach diesem Absatz sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu treffen.

(4) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 27 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Wahlort, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlzeit

§ 25

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort§ 25 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Größere, namentlich räumlich ausgedehnte Gemeinden können zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Ortswahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel (Abs. 2) einzuteilen ist und setzt in diesem Fall die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen ferner das oder die zu den Wahlsprengeln zugehörigen Wahllokale, die im § 27 Abs. 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, daß allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen; die Sprengeleinteilung ist der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die übrigen Festlegungen nach diesem Absatz sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu treffen.

(4) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 27 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten