§ 60 NÖ LBDG (weggefallen)

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67§ 60 NÖ) LBDG seit 29.01.2024 weggefallen.

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).

(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.

(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4).

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67§ 60 NÖ) LBDG seit 29.01.2024 weggefallen.

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).

(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.

(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4).

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

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