§ 60 NÖ LBDG Definition von Begriffen

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).

(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.

(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4).

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

  1. (1)Absatz einsDas Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (Paragraph 67,).
  2. (2)Absatz 2Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (Paragraphen 70, Absatz 2 und 132d Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.Teuerungsvergütungen (Paragraph 71,) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß Paragraph 73,
  5. (5)Absatz 5Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.Die Sonderzahlung (Paragraph 68,) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.
  6. (6)Absatz 6Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß Paragraph 73,
  7. (7)Absatz 7Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (Paragraph 152,), der (Halb-)Waisen (Paragraph 158,) bzw. der früheren Ehegatten (Paragraph 159,).
  8. (8)Absatz 8Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (§ 67 Abs. 5) .Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (Paragraph 99,), der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 130 f,), Aufwandsentschädigungen (Paragraph 75,), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (Paragraph 76,), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (Paragraph 46, Absatz 6,), Jubiläumsbelohnungen (Paragraph 65, Absatz 3,) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (Paragraph 67, Absatz 4,) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (Paragraph 67, Absatz 5,) .
  9. (9)Absatz 9Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).

(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.

(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4).

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

  1. (1)Absatz einsDas Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (Paragraph 67,).
  2. (2)Absatz 2Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (Paragraphen 70, Absatz 2 und 132d Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.Teuerungsvergütungen (Paragraph 71,) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß Paragraph 73,
  5. (5)Absatz 5Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.Die Sonderzahlung (Paragraph 68,) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.
  6. (6)Absatz 6Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß Paragraph 73,
  7. (7)Absatz 7Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (Paragraph 152,), der (Halb-)Waisen (Paragraph 158,) bzw. der früheren Ehegatten (Paragraph 159,).
  8. (8)Absatz 8Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (§ 67 Abs. 5) .Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (Paragraph 99,), der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 130 f,), Aufwandsentschädigungen (Paragraph 75,), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (Paragraph 76,), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (Paragraph 46, Absatz 6,), Jubiläumsbelohnungen (Paragraph 65, Absatz 3,) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (Paragraph 67, Absatz 4,) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (Paragraph 67, Absatz 5,) .
  9. (9)Absatz 9Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

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