§ 26 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Leitung der Wahlhandlung, Einrichtung des Wahllokales

§ 26

(1) Die Leitung der Wahl steht in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind (§ 25), den Sprengelwahlbehörden, sonst der Ortswahlbehörde zu§ 26 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, daß im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Leitung der Wahlhandlung, Einrichtung des Wahllokales

§ 26

(1) Die Leitung der Wahl steht in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind (§ 25), den Sprengelwahlbehörden, sonst der Ortswahlbehörde zu§ 26 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, daß im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

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