§ 27 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Verbotszone

§ 27

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem von der Ortswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede wie immer geartete Wahlwerbung und jede Menschenansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten§ 27 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Verbotszone

§ 27

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem von der Ortswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede wie immer geartete Wahlwerbung und jede Menschenansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten§ 27 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten