§ 28 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Wahlzelle

§ 28

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, daß der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne daß der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann§ 28 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Wahlzelle

§ 28

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, daß der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne daß der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann§ 28 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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