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In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden§ 29 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 34 Abs. 9 - nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden§ 29 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 34 Abs. 9 - nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.