§ 29 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Wahlzeugen

§ 29

In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden§ 29 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 34 Abs. 9 - nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 17.11.1999 bis 16.09.2024
Wahlzeugen

§ 29

In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden§ 29 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 34 Abs. 9 - nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

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