§ 31 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Einleitung der Wahlhandlung

§ 31

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt§ 31 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Einleitung der Wahlhandlung

§ 31

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt§ 31 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

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