§ 31 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 36, Absatz 4,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
§ 31 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 36, Absatz 4,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
§ 31 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten