§ 63 NÖ LBDG Pensionsbeitrag

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.

(3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.

(4) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

(5) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen

1.

eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder

2.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(6) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDie aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach Paragraph 76,, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach Paragraph 67, Absatz 5,, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach Paragraph 46, Absatz 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach Paragraph 67, Absatz 4, den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Paragraph 132 c, gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in Paragraph 45, ASVG festgelegte Höhe.
  4. (4)Absatz 4Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Absatz 2, angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen
    1. 1.Ziffer einseines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 51b odereines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 51 a, oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 51 b, oder
    2. 2.Ziffer 2eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildiensteskeinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.Der nach Paragraph 52, Absatz 2, vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.

(3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.

(4) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

(5) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen

1.

eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder

2.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(6) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDie aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach Paragraph 76,, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach Paragraph 67, Absatz 5,, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach Paragraph 46, Absatz 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach Paragraph 67, Absatz 4, den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Paragraph 132 c, gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in Paragraph 45, ASVG festgelegte Höhe.
  4. (4)Absatz 4Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Absatz 2, angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen
    1. 1.Ziffer einseines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 51b odereines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 51 a, oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 51 b, oder
    2. 2.Ziffer 2eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildiensteskeinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.Der nach Paragraph 52, Absatz 2, vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

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