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(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen§ 32a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und
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(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.
(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat
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(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen§ 32a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und
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(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.
(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat
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