§ 32a LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

§ 32a

(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen§ 32a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und

1.

an die zuständige Ortswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder

2.

am Wahltag an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit zu übermitteln.

Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk ‚verspätet’ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.

(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat

1.

die gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung zu verwahren,

2.

vor der Auszählung

a)

die rechtzeitig gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,

b)

die Briefwahlkarten zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und in die Wahlurne zu legen und

c)

die leeren Briefwahlkarten zu vernichten.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

§ 32a

(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen§ 32a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und

1.

an die zuständige Ortswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder

2.

am Wahltag an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit zu übermitteln.

Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk ‚verspätet’ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.

(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat

1.

die gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung zu verwahren,

2.

vor der Auszählung

a)

die rechtzeitig gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,

b)

die Briefwahlkarten zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und in die Wahlurne zu legen und

c)

die leeren Briefwahlkarten zu vernichten.

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