§ 33 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;
    2. 2.Ziffer 2eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den Zu- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;
    4. 4.Ziffer 4besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs. 5;besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;
    2. 2.Ziffer 2eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den Zu- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;
    4. 4.Ziffer 4besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs. 5;besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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