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Legende:
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(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.