§ 33 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Abstimmungsverzeichnis

§ 33

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;

2.

eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;

3.

den Zu- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;

4.

besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs 5;

5.

die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.

(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Abstimmungsverzeichnis

§ 33

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen§ 33 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;

2.

eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;

3.

den Zu- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;

4.

besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs 5;

5.

die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.

(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

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