§ 34 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.
  3. (3)Absatz 3Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.
  5. (5)Absatz 5Für jede zu den selbständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.
  6. (6)Absatz 6Das Wahlrecht für selbständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte u. dgl. übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.
  7. (7)Absatz 7Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
  8. (8)Absatz 8Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Orts(Sprengel)wahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmenabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  9. (9)Absatz 9Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.
§ 34 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsAn der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.
  3. (3)Absatz 3Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.
  5. (5)Absatz 5Für jede zu den selbständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.
  6. (6)Absatz 6Das Wahlrecht für selbständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte u. dgl. übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.
  7. (7)Absatz 7Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
  8. (8)Absatz 8Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Orts(Sprengel)wahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmenabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  9. (9)Absatz 9Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.
§ 34 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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