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(aufgehoben durch LGBl Nr 97/2009)!
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist§ 35 LKWO 1978 seit 20.10.2009 weggefallen. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 40) anzuschließen.
(aufgehoben durch LGBl Nr 97/2009)!
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist§ 35 LKWO 1978 seit 20.10.2009 weggefallen. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 40) anzuschließen.