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(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden§ 37 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt. wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
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(4) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden§ 37 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt. wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
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(4) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.