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(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
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(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel§ 38 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers, welche auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
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(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel§ 38 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers, welche auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.