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(1) Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 26 Abs. 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen§ 39 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(3) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 40) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
(1) Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 26 Abs. 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen§ 39 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(3) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 40) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.