§ 39 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 26 Abs. 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (Paragraph 26, Absatz 2,) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
    4. a)Litera amit der Zahl zu
    5. b)Litera bnicht übereinstimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsFür die Wahl in die Landwirtschaftskammer
      1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
      2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
      3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
      4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    2. 2.Ziffer 2Für die Wahl in die Bezirksbauernkammer
      1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
      2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
      3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
      4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 40) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 40,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
§ 39 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 26 Abs. 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (Paragraph 26, Absatz 2,) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmenabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
    4. a)Litera amit der Zahl zu
    5. b)Litera bnicht übereinstimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsFür die Wahl in die Landwirtschaftskammer
      1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
      2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
      3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
      4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    2. 2.Ziffer 2Für die Wahl in die Bezirksbauernkammer
      1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
      2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
      3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
      4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 40) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 40,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Ortswahlbehörden, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich, bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
§ 39 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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