§ 40 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Wahlzeugen;
    3. c)Litera cdie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    4. d)Litera ddie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 34);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 34,);
    6. f)Litera fsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung);
    7. g)Litera gdie Feststellung der Wahlbehörde nach § 39 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    4. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie verspätet eingelangten und ungeöffneten Briefwahlkarten, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hdie im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs. 6 zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.die im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 6, zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.
  5. (5)Absatz 5Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    2. b)Litera bdie gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  7. (7)Absatz 7Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.
§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Wahlzeugen;
    3. c)Litera cdie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    4. d)Litera ddie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 34);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 34,);
    6. f)Litera fsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung);
    7. g)Litera gdie Feststellung der Wahlbehörde nach § 39 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    4. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie verspätet eingelangten und ungeöffneten Briefwahlkarten, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hdie im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs. 6 zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.die im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 6, zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.
  5. (5)Absatz 5Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    2. b)Litera bdie gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  7. (7)Absatz 7Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.
§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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