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(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
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(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:
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(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
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(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.
(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:
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(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.