§ 40 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Niederschrift für den Wahlvorgang und das
örtliche Wahlergebnis

§ 40

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Wahlzeugen;

c)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

d)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 34);

f)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung);

g)

die Feststellung der Wahlbehörde nach § 39 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die verspätet eingelangten und ungeöffneten Briefwahlkarten, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs 6 zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.

(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:

a)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

b)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(7) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Niederschrift für den Wahlvorgang und das
örtliche Wahlergebnis

§ 40

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden§ 40 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Wahlzeugen;

c)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

d)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 34);

f)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung);

g)

die Feststellung der Wahlbehörde nach § 39 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die verspätet eingelangten und ungeöffneten Briefwahlkarten, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs 6 zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.

(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:

a)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

b)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(7) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.

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