§ 68 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 5 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen istsind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 165§ 172) zu berücksichtigen.

(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 5 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen istsind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 165§ 172) zu berücksichtigen.

(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

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