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(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme)§ 44 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.
(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 47 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.
(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme)§ 44 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.
(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 47 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.
(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.