§ 44 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 47 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. e und f sinngemäß.Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Absatz eins, getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt Paragraph 47, mit Ausnahme des Absatz eins, Litera e und f sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Absatz 2, unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, zu übermitteln.
§ 44 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 47 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. e und f sinngemäß.Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Absatz eins, getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt Paragraph 47, mit Ausnahme des Absatz eins, Litera e und f sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Absatz 2, unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, zu übermitteln.
§ 44 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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