§ 45 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten.
  2. (2)Absatz 2Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.
  3. (3)Absatz 3Die Parteisummen und die im Sinne des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.
  4. (4)Absatz 4Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.
§ 45 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten.
  2. (2)Absatz 2Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.
  3. (3)Absatz 3Die Parteisummen und die im Sinne des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.
  4. (4)Absatz 4Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.
§ 45 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung