§ 45 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Mandatsermittlung für die Wahl der Bezirksbauernkammer

§ 45

(1) Die Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten§ 45 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.

(3) Die Parteisummen und die im Sinne des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.

(4) Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Mandatsermittlung für die Wahl der Bezirksbauernkammer

§ 45

(1) Die Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten§ 45 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.

(3) Die Parteisummen und die im Sinne des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.

(4) Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.

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