Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverweilt der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung§ 47 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 40 Abs. 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 23 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(1) Die Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverweilt der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung§ 47 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 40 Abs. 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 23 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.