§ 47 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverweilt der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung.

Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 29;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 29 ;,
  3. c)Litera cdie allfälligen Feststellungen gemäß §§ 36 bis 39;die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraphen 36 bis 39;
  4. d)Litera ddas bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 39 Abs. 3 Z 2 gegliederten Form;das bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, gegliederten Form;
  5. e)Litera edie Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
  6. f)Litera fdie Namen der zugehörigen Ersatzgewählte in der im § 46 Abs. 2 bezeichneten Reihenfolge;die Namen der zugehörigen Ersatzgewählte in der im Paragraph 46, Absatz 2, bezeichneten Reihenfolge;
  7. g)Litera gAngaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (§ 36 Abs. 4).Angaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (Paragraph 36, Absatz 4,).
  1. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  2. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 40 Abs. 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 23 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (Paragraph 40, Absatz 4,), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß Paragraph 23, veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
§ 47 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 20.02.2001 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverweilt der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung.

Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 29;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 29 ;,
  3. c)Litera cdie allfälligen Feststellungen gemäß §§ 36 bis 39;die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraphen 36 bis 39;
  4. d)Litera ddas bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 39 Abs. 3 Z 2 gegliederten Form;das bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, gegliederten Form;
  5. e)Litera edie Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
  6. f)Litera fdie Namen der zugehörigen Ersatzgewählte in der im § 46 Abs. 2 bezeichneten Reihenfolge;die Namen der zugehörigen Ersatzgewählte in der im Paragraph 46, Absatz 2, bezeichneten Reihenfolge;
  7. g)Litera gAngaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (§ 36 Abs. 4).Angaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (Paragraph 36, Absatz 4,).
  1. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  2. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 40 Abs. 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 23 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der Ortswahlbehörden samt Beilagen (Paragraph 40, Absatz 4,), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß Paragraph 23, veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
§ 47 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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