§ 48 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Mandatsermittlung für die
Wahl der Landwirtschaftskammer

§ 48

(1) Sobald die die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Meldungen sämtlicher Bezirkswahlbehörden gemäß § 44 Abs. 2 bei der Hauptwahlbehörde eingegangen sind, führt diese für die Wahl in die Landwirtschaftskammer das Ermittlungsverfahren durch§ 48 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. In diesem werden die Gesamtsummen der im Wahlkreis (§ 1 Abs. 1) für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet und die auf diese Weise errechneten Parteisummen, ihrer Größe nach geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 28größte der so angeschriebenen Zahlen.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die Hauptwahlbehörde erklärt aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß Abs. 2 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Landeswahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(4) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, daß einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt; die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im einzelnen Fall die Partei, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat, einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer namhaft macht.

(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.

(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Mandatsermittlung für die
Wahl der Landwirtschaftskammer

§ 48

(1) Sobald die die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Meldungen sämtlicher Bezirkswahlbehörden gemäß § 44 Abs. 2 bei der Hauptwahlbehörde eingegangen sind, führt diese für die Wahl in die Landwirtschaftskammer das Ermittlungsverfahren durch§ 48 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. In diesem werden die Gesamtsummen der im Wahlkreis (§ 1 Abs. 1) für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet und die auf diese Weise errechneten Parteisummen, ihrer Größe nach geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 28größte der so angeschriebenen Zahlen.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die Hauptwahlbehörde erklärt aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß Abs. 2 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Landeswahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(4) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, daß einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt; die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im einzelnen Fall die Partei, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat, einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer namhaft macht.

(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.

(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

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