§ 49 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 49

Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefaßt und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren§ 49 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.12.1990 bis 16.09.2024
Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 49

Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefaßt und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren§ 49 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.

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