§ 50 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Anfechtung der Wahlen in die Bezirksbauernkammern

§ 50

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer an der Wahl beteiligten Partei kann die kundgemachten Ergebnisse der Wahlen in die Bezirksbauernkammern sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein konnten, mittels Beschwerde anfechten§ 50 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb einer Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlergebnisse bei jener Bezirkswahlbehörde einzubringen, die das Wahlergebnis ermittelt hat. Über die Beschwerden entscheidet die Hauptwahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Anfechtung der Wahlen in die Bezirksbauernkammern

§ 50

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer an der Wahl beteiligten Partei kann die kundgemachten Ergebnisse der Wahlen in die Bezirksbauernkammern sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein konnten, mittels Beschwerde anfechten§ 50 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb einer Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlergebnisse bei jener Bezirkswahlbehörde einzubringen, die das Wahlergebnis ermittelt hat. Über die Beschwerden entscheidet die Hauptwahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig.

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