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Berufung der Ersatzgewählten
(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt§ 53 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 20/2009 anzuwenden.
(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.
(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.
(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 46 Abs 2 oder 48 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer als Mitglied berufen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat darüber der Hauptwahlbehörde zu berichten. Nach der Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Vorgangs durch die Hauptwahlbehörde und Ausstellung des Wahlscheines ist der Berufene zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.
(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.
Berufung der Ersatzgewählten
(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt§ 53 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 20/2009 anzuwenden.
(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.
(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.
(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 46 Abs 2 oder 48 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer als Mitglied berufen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat darüber der Hauptwahlbehörde zu berichten. Nach der Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Vorgangs durch die Hauptwahlbehörde und Ausstellung des Wahlscheines ist der Berufene zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.
(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.