§ 55 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

§ 55

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen§ 55 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

§ 55

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen§ 55 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

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